Kurabgabensatzung
Die rechtskräftige Satzung und alle Änderungen bis Heute finden Sie unter: https://www.waren-mueritz.de/de/buergerservice-verwaltung/was-erledige-ich-wo/kurabgabe/index.html
LESEFASSUNG
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz)
Die vorliegende Form der Lesefassung dient der Information der Bürger, hat jedoch keinen An-
spruch auf Rechtswirksamkeit.
Die Lesefassung berücksichtigt:
1. die am 01.06.2023 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Er-
hebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz) (veröffentlicht im Internet der
Stadt Waren (Müritz) am 25.05.2023)
2. die zum 01.04.2024 in Kraft tretende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Er-
hebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz) (veröffentlicht im Internet der
Stadt Waren (Müritz) am 13.03.2024)
3. die zum 01.04.2026 in Kraft tretende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Er-
hebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz) (veröffentlicht im Internet der
Stadt Waren (Müritz) am 05.12.2025)
§ 1 Gegenstand der Kurabgabe
(1) Die Stadt Waren (Müritz) ist ein staatlich anerkanntes „Heilbad“.
(2) Die Kurabgabe wird zur anteiligen Deckung des Aufwandes
- für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung
und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrich-
tungen und Anlagen,
- für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
- für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und
- für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabe-
pflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öf-
fentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote
erhoben.
(3) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kur- und
Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtun-
gen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe
nicht berührt.
§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum
(1) Die Kurabgabe wird in der Stadt Waren (Müritz) einschließlich in ihren Ortsteilen Alt Falken-
hagen, Eldenburg, Eldenholz, Jägerhof, Neu Falkenhagen, Rügeband, Schwenzin und Wa-
renshof erhoben.
(2) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.
§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ih-
ren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung
von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungs-
einheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt
nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen
Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung
ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingar-
tengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten
dazu überlässt.
(3) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit (Quartier) im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäu-
ser, Bungalows, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, -mobile, Zelte, Bootsliege- und Cam-
pingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu Erholungszwecken.
§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe
(1) Die Abgabenschuld entsteht am Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag
der Abreise.
(2) Für Übernachtungsgäste ist die Kurabgabe am Anreisetag für den gesamten beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber oder dessen Beauftrag-
ten zu zahlen. Die Quartiergeber haben ihre Bringeschuld der Stadt Waren (Müritz) gegen-
über wahrzunehmen.
(3) Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und wird mit dem Zah-
lungstermin des Veranlagungsbescheides fällig. Den Abgabenpflichtigen wird eine auf ihren
Namen lautende Jahreskurkarte ausgestellt, die auch als Quittung für die entrichtete Abgabe
gilt.
(4) Kurabgabenpflichtige, welche im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste),
haben ihre zu zahlende Kurabgabe an den in der Stadt Waren (Müritz) zugelassenen Stellen
zu entrichten. Für Tagesgäste ist die Kurabgabe mit Ankunft im Erhebungsgebiet fällig.
§ 5 Befreiung
(1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
(a) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren,
(b) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und deren Begleitperson, so-
fern dies im Schwerbehindertenausweis mit einem „B“ für ständige Begleitung gekenn-
zeichnet ist
(2) Die Voraussetzung für die Befreiung von der Zahlung der Kurabgabe ist bei Übernachtungs-
gästen gegenüber dem Quartiergeber und bei Tagesgästen gegenüber den zugelassenen
Stellen der Stadt Waren (Müritz) in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 6 Maßstab und Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet. An- und Ab-
reisetag gelten als ein Tag, berechnet wird der Anreisetag.
(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgaben-
pflichtigen:
1. die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben (Übernachtungsgäste):
in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. = 2,50 €
in der Nebensaison 01.11. bis 31.03. = 2,00 €
2. die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste):
in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. = 1,50 €
in der Nebensaison 01.11. bis 31.03. = 1,00 €
Bei den Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 0,20 € in der Ne-
bensaison und 0,50 € in der Hauptsaison für die Nutzung der bereitgestellten Mobilitätsange-
bote enthalten.
(3) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe in
Höhe von 60,00 Euro entrichtet werden. Maßstab für die Berechnung ist der Abgabesatz
(30 Tage) der Hauptsaison ohne Mobilitätsangebot. Dies gilt im Übrigen auch für die Patien-
ten in Rehabilitation. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein.
(4) Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohngelegenheiten (Dauergastlieger in Häfen,
Dauercamper, Eigentümer und Mieter etc.) und deren Familienangehörigen zahlen unabhän-
gig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe. Dies gilt nicht, wenn sie
nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet zu Kur- und Erholungszwecken aufge-
halten haben.
(5) Familienangehörige von Eigentümer/innen oder Besitzer/innen von Wohneinheiten sind
deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(6) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils
geltenden Höhe enthalten.
§ 7 Rückzahlung von Kurabgabe
(1) Bei begründetem vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes zahlt der Quartiergeber dem Gast
die zu viel gezahlte Kurabgabe zurück.
(2) Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe
der Kurkarte und der Meldescheindurchschrift, auf dem der Vermieter die Abreise der abga-
bepflichtigen Person bescheinigt.
(3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.
(4) Inhaber von Jahreskurkarten und Tagesgäste haben keinen Erstattungsanspruch, auch
wenn sich unterjährig eine Änderung des Besitzverhältnisses bzw. Änderung des Wohnsit-
zes ergibt.
§ 8 Kurkarte/Zahlungsbeleg
(1) Der Kurabgabepflichtige erhält nach Errichtung der Kurabgabe eine Kurkarte sowie einen
Zahlungsbeleg (Meldescheindurchschrift). Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Ab-
gabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist
nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige nach § 5 Abs.
1 erhalten ebenfalls eine Kurkarte.
(2) Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Die Jah-
reskurkarte gilt für das auf sie angegebene Kalenderjahr. Die Regelungen der Kurkarte gelten
für die Jahreskurkarte entsprechend.
(3) Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Einrichtun-
gen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Jahreskurkar-
teninhaber und Tagesgäste dürfen die bereitgestellten Mobilitätsangebote abweichend zu § 1
Abs. 2 dieser Satzung nicht nutzen. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch
den Abgabepflichtigen stets bei sich zu führen.
(4) Die Digitale Gästekarte ist ein Beleg für die Bezahlung des Kurabgabebetrages und ermög-
licht den Zugang zu den bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.
§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber
(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung eine Wohneinheit
bzw. eine Wohngelegenheit zur Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber.
(2) Jeder Quartiergeber ist ganzjährig verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die
Kurabgabe einzuziehen und abzuführen.
(3) Die gültige Kurabgabensatzung ist für alle Gäste sichtbar auszulegen.
(4) Elektronisches Meldescheinverfahren:
Für jeden gewerblich angemeldeten Quartiergeber ab 8 Betten gilt, dass die zur Erhebung
der Kurabgaben erforderlichen Daten elektronisch an die Stadt Waren (Müritz) zu übermit-
teln sind. Zu diesem Zweck wird ein autorisiertes Meldefachverfahren genutzt. Von der Stadt
Waren (Müritz) erhalten die Quartiergeber die individuellen Zugangsdaten sowie entspre-
chende Online-Layouts. Die melderechtlichen und für die Bemessung der Abgabenhöhe not-
wendigen Daten sind von den Quartiergebenden in das elektronische System zu übertragen.
Die beherbergten Personen erhalten die Kurkarte, nachdem der Quartiergeber die entspre-
chende Kurabgabe kassiert hat.
Für die Nutzung des elektronischen Meldescheinverfahrens erhält der Quartiergeber zur Ab-
geltung aller durch die Kurabgabe entstandenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädi-
gung in Höhe von 3,5 % der jeweils abgerechneten Kurabgabe.
Alternative Nutzung des Analogen Meldescheinverfahrens
Die Stadt Waren (Müritz) gibt (nicht bei Tagesgästen) kombinierte Meldescheinvordrucke
(dreiseitig – Beleg für Vermieter, für die Stadt Waren (Müritz), für den Gast), Gästepässe und
Gästekarten an die Wohnungsgebenden heraus, die zwingend zu nutzen sind. Die melde-
rechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind in die Vor-
drucke einzutragen. Nach Einziehung der Kurabgabe durch die Wohnungsgebenden händi-
gen diese den beherbergten Personen die „Kopie für den Gast“ samt dazugehörigen Unterla-
gen aus.
Für die Nutzung des analogen Meldescheinverfahrens erhält der Quartiergeber zur Abgeltung
aller durch die Kurabgabe entstandenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Hö-
he von 2,0 % der jeweils abgerechneten Kurabgabe.
(5) Zimmervermittlungen als Beauftragte der Quartiergeber haben der Stadtverwaltung die Na-
men und Anschriften der Quartiergeber mitzuteilen, für die sie Wohnraum zur vorüberge-
henden Nutzung vermitteln sowie die in Absatz 2 geforderten Angaben für diesen Wohn-
raum zu machen.
(6) Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegan-
genen Monat an die Stadt Waren (Müritz). Der Quartiergeber haftet für die rechtzeitige und
vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Auf Antrag kann ein gesondertes
Abrechnungsverfahren vereinbart werden.
(7) Der Quartiergeber ist verpflichtet, die durch die Stadt Waren (Müritz) bereitgestellten Vor-
drucke zu verwenden. Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Melde-
scheine (mit dazugehöriger Kurkarte) haftet der Empfänger. Verschriebene und/oder unbe-
nutzte Meldescheine des laufenden Jahres sind spätestens bis zum 15. Januar des folgen-
den Jahres bei der Stadt Waren (Müritz) zurückzugeben. Für jeden nicht zurückgegebenen
Vordruck wird ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro berechnet.
(8) Jeder Quartiergeber, der seine nach der Kurabgabensatzung obliegenden Pflichten nicht er-
füllt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. In dem Fall, dass Abgabenpflichtige die
geforderten Angaben oder Zahlungen verweigern, entfällt die Haftung der Wohnungs-
gebenden nur dann, wenn sie unverzüglich Anzeige bei der Stadt Waren (Müritz) erstatten.
(9) Die in Abs. 1 genannten meldepflichtigen Personen sind nicht berechtigt, Befreiungen oder
Ermäßigungen von der Kurabgabe im Sinne dieser Satzung zu gewähren.
(10) Wenn die Stadt Waren (Müritz) die Grundlagen für die Abgabenerhebung wegen Nichter-
füllung der Meldepflichten nicht ermitteln kann, hat sie diese nach pflichtgemäßem Ermes-
sen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen und einen auf dieser
Schätzung beruhenden Abgabenbescheid zu erlassen.
(11) Gemäß § 59 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist
die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu genehmigen. Die gewerbliche Bereitstel-
lung von Räumen zum Zwecke der Gästebeherbergung stellt gegenüber der Wohnnutzung
grundsätzlich eine solche Nutzungsänderung dar.
§ 10 Auskunftspflicht
(1) Die Kurabgabenpflichtigen haben gegenüber dem Quartiergeber bzw. dessen Beauftragten
und der Stadt Waren (Müritz) die für die Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Angaben
zu machen.
(2) Auf Verlangen haben die Abgabepflichtigen die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befrei-
ung führen. Die entsprechenden Unterlagen sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vor-
zulegen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 KAG M-V handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entge-
gen
- § 90 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt.
- der nach § 4 entstandenen Kurabgabepflicht die Kurabgabe nicht entrichtet.
- § 4 Abs. 2 i. V. m. 6 Abs. 1 die Kurabgabe nicht am Tag der Ankunft der Gäste für den
gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum einzieht.
- § 4 Abs. 2 der Bringeschuld der Stadt Waren (Müritz) gegenüber nicht wahrnimmt.
- § 4 Abs. 4 der Abgabenpflicht für Tagesgäste nicht nachkommt.
- § 8 Abs. 1 den Gästen keine Kurkarte und keine Meldescheindurchschrift aushändigt und
die Meldescheine/Kurkarten nicht bereithält, sofern er nicht das elektronische Melde-
scheinverfahren verwendet.
- § 8 Abs. 1 und 2 die Kurkarte oder Jahreskurkarte überträgt.
- § 8 Abs. 3 wer keine Kurkarte bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet bei sich führt.
- § 9 Abs. 2 wer als Quartiergeber die Pflicht verletzt, die beherbergten Personen zu mel-
den, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen.
- § 9 Abs. 4 wer als gewerblicher Quartiergeber (ab 8 Betten) die Daten nicht elektronisch
an die Stadt übermittelt (elektronisches Meldescheinverfahren).
- § 9 Abs. 4 wer die melderechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe not-
wendigen Daten nicht in die Vordrucke einträgt (analoges Meldescheinverfahren).
- § 9 Abs. 4 wer den beherbergten Personen nicht die Meldescheinkopie sowie dazugehö-
rige Unterlagen nach Einziehung der Kurabgabe aushändigt.
- § 9 Abs. 5 der seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
- § 9 Abs. 6 die Kurabgabe nicht innerhalb der genannten Frist (bis zum 5. eines jeden Mo-
nats für den vorangegangenen Monat) abrechnet und die rechtzeitige und vollständige
Einziehung und Abführung der Kurabgabe nicht gewährt.
- § 9 Abs. 7 die durch die Stadt Waren (Müritz) bereitgestellten Vordrucke nicht verwendet.
- § 9 Abs. 7 verschriebene oder unbenutzte Meldescheine nicht spätestens bis zum 15. des
folgenden Jahres der Stadt Waren (Müritz) zurückgibt.
- § 10 der Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforder-
lichen Umfange nachkommt.
- § 11 Abs. 3 des KAG M-V seiner Melde-, Einzugs- und Abführungspflicht nicht nach-
kommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann nach § 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis
5.000,00 € geahndet werden.
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17
Abs. 2 KAG M-V ist der Bürgermeister der Stadt Waren (Müritz).
(3) Für Tagesgäste, die im Erhebungsgebiet keinen entsprechenden Nachweis erbringen kön-
nen, wird ein Ordnungsgeld von 15,00 € erhoben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.
Waren (Müritz), 04.12.2025
gez. N. Möller
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde,
können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklen-
burg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend ge-
macht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeigen, Genehmigungen und Be-
kanntmachungsvorschriften.