Kurabgabensatzung

BEKANNTMACHUNG
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Waren (Müritz)
- Kurabgabensatzung –
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) in Verbindung mit §§ 1,
2, 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Anerkennung als Staat-
lich anerkanntes Heilbad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, wird nach Beschlussfas-
sung durch die Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) vom 01.02.2023 nachfolgende Satzung
erlassen:

§ 1 Gegenstand der Kurabgabe
(1) Die Stadt Waren (Müritz) ist ein “staatlich anerkanntes „Heilbad“.
(2) Die Kurabgabe wird zur anteiligen Deckung des Aufwandes
- für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung
und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrich-
tungen und Anlagen,
- für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen,
- für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen und
- für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabe-
pflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öf-
fentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote
erhoben.
(3) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kur- und
Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtun-
gen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe
nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum
(1) Die Kurabgabe wird in der Stadt Waren (Müritz) mit ihren Ortsteilen Alt Falkenhagen, Neu
Falkenhagen, Jägerhof, Schwenzin, Warenshof und Rügeband erhoben.
(2) Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§ 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ih-
ren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung
von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungs-
einheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt
nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen
Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung
ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingar-
tengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten
dazu überlässt.
(3) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit (Quartier) im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäu-
ser, Bungalows, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, -mobile, Zelte, Bootsliege- und Cam-
pingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu Erholungszwecken.

§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe
(1) Die Abgabenschuld entsteht am Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag
der Abreise.
(2) Für Übernachtungsgäste ist die Kurabgabe am Anreisetag für den gesamten beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber oder dessen Beauftrag-
ten zu zahlen. Die Quartiergeber haben ihre Bringeschuld der Stadt Waren (Müritz) gegen-
über wahrzunehmen.
(3) Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und wird mit dem Zah-
lungstermin des Veranlagungsbescheides zum 1. Juli fällig. Den Abgabenpflichtigen wird eine
auf ihren Namen lautende Jahreskurkarte ausgestellt, die auch als Quittung für die entrichtete
Abgabe gilt.
(4) Kurabgabenpflichtige, welche im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste),
haben ihre zu zahlende Kurabgabe an den in der Stadt Waren (Müritz) zugelassenen Stellen
zu entrichten. Für Tagesgäste ist die Kurabgabe mit Ankunft im Erhebungsgebiet fällig.

§ 5 Befreiung
(1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:
(a) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren,
(b) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und deren Begleitperson, so-
fern dies im Schwerbehindertenausweis mit einem „B“ für ständige Begleitung gekenn-
zeichnet ist
(2) Die Voraussetzung für die Befreiung von der Zahlung der Kurabgabe ist bei Übernachtungs-
gästen gegenüber dem Quartiergeber und bei Tagesgästen gegenüber den zugelassenen
Stellen der Stadt Waren (Müritz) in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 6 Maßstab, Höhe und Rückzahlung der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes tageweise berechnet.
(2) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet bei Abgaben-
pflichtigen:
1. die eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Tag haben (Übernachtungsgäste):
in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. = 2,70 €
in der Nebensaison 01.11. bis 31.03. = 2,00 €
2. die im Erhebungsgebiet keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste):
in der Hauptsaison 01.04. bis 31.10. = 1,80 €
in der Nebensaison 01.11. bis 31.03. = 1,30 €
Bei den Übernachtungsgästen ist in der Kurabgabe ein Entgelt in Höhe von 0,70 € in der Ne-
bensaison und 0,90 € in der Hauptsaison für die Nutzung der bereitgestellten Mobilitätsange-
bote enthalten.
(3) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann pro Person eine Jahreskurabgabe in
Höhe von 54,00 Euro entrichtet werden. Maßstab für die Berechnung ist der Abgabesatz
(30 Tage) der Hauptsaison ohne Mobilitätsangebot. Dies gilt im Übrigen auch für die Patien-
ten in Rehabilitation. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend sein.
(4) Eigentümer/innen oder Besitzer/innen und deren Familienangehörige von Wohneinheiten
(Dauergastlieger in Häfen, Dauercamper, Eigentümer und Mieter von Wohngelegenheiten
etc.) zahlen unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe.

Stadt Waren (Müritz) Seite 4 von 6
(5) Familienangehörige im Sinne dieser Satzung sind Ehepartner, Großeltern, Eltern, Kinder,
Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -
söhne, Schwägerinnen und Schwäger (1. Grades).
(6) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils
geltenden Höhe enthalten.

§ 7 Rückzahlung von Kurabgabe
(1) Bei begründetem vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes zahlt der Quartiergeber dem Gast
die zu viel gezahlte Kurabgabe zurück.
(2) Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe
der Kurkarte und der Meldescheindurchschrift, auf dem der Vermieter die Abreise der abga-
bepflichtigen Person bescheinigt.
(3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.
(4) Inhaber von Jahreskurkarten und Tagesgäste haben keinen Erstattungsanspruch, auch
wenn sich unterjährig eine Änderung des Besitzverhältnisses bzw. Änderung des Wohnsit-
zes ergibt.

§ 8 Kurkarte/Zahlungsbeleg
(1) Der Kurabgabepflichtige erhält nach Errichtung der Kurabgabe eine Kurkarte sowie einen
Zahlungsbeleg (Meldescheindurchschrift). Diese gilt auch als Quittung für die entrichtete Ab-
gabe. Die Kurkarte wird auf den Namen der abgabepflichtigen Person ausgestellt. Sie ist
nicht übertragbar und gilt für die angegebene Dauer. Befreite Abgabepflichtige nach § 5 Abs.
1 erhalten ebenfalls eine Kurkarte.
(2) Abgabepflichtige, die die Jahreskurabgabe entrichten, erhalten eine Jahreskurkarte. Die Jah-
reskurkarte gilt für das auf sie angegebene Kalenderjahr. Die Regelungen der Kurkarte gelten
für die Jahreskurkarte entsprechend.
(3) Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Einrichtun-
gen, soweit hierfür nicht besondere Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Jahreskurkar-
teninhaber und Tagesgäste dürfen die bereitgestellten Mobilitätsangebote abweichend zu § 1
Abs. 2 dieser Satzung nicht nutzen. Die Kurkarte ist bei Aufenthalt im Erhebungsgebiet durch
den Abgabepflichtigen stets bei sich zu führen.
(4) Die Digitale Gästekarte ist ein Beleg für die Bezahlung des Kurabgabebetrages und ermög-
licht den Zugang zu den bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

§ 9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber
(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung Wohneinheit / -
gelegenheit zur Erholungszwecken überlässt, ist Quartiergeber.
(2) Jeder Quartiergeber ist ganzjährig verpflichtet, die nach dem gültigen Landesmeldegesetz
M-V enthaltenen Angaben aufzunehmen und zu melden.
(3) Die gültige Kurabgabensatzung ist für alle Gäste sichtbar auszulegen.
(4) Elektronisches Meldescheinverfahren:
Für jeden gewerblich angemeldeten Quartiergeber über 10 Betten gilt, dass die zur Erhebung
der Kurabgaben erforderlichen Daten elektronisch an die Stadt Waren (Müritz) zu übermit-
teln sind. Zu diesem Zweck wird ein autorisiertes Meldefachverfahren genutzt. Von der Stadt
Waren (Müritz) erhalten die Quartiergeber die individuellen Zugangsdaten sowie entspre-
chende Online-Layouts. Die melderechtlichen und für die Bemessung der Abgabenhöhe not-
wendigen Daten sind von den Quartiergebenden in das elektronische System zu übertragen.
Die beherbergten Personen erhalten die Kurkarte, nachdem der Quartiergeber die entspre-
chende Kurabgabe kassiert hat.
Analoges Meldescheinverfahren
Die Stadt Waren (Müritz) gibt (nicht bei Tagesgästen) kombinierte Meldescheinvordrucke
(dreiseitig – Beleg für Vermieter, für die Stadt Waren (Müritz), für den Gast), Gästepässe und
Gästekarten an die Wohnungsgebenden heraus, die zwingend zu nutzen sind. Die melde-
rechtlichen und die für die Bemessung der Abgabenhöhe notwendigen Daten sind in die Vor-
drucke einzutragen. Nach Einziehung der Kurabgabe durch die Wohnungsgebenden händi-
gen diese den beherbergten Personen die „Kopie für den Gast“ samt dazugehörigen Unterla-
gen aus.
(5) Zimmervermittlungen als Beauftragte der Quartiergeber haben der Stadtverwaltung die Na-
men und Anschriften der Quartiergeber mitzuteilen, für die sie Wohnraum zur vorüberge-
henden Nutzung vermitteln, sowie die in Absatz 2 geforderten Angaben für diesen Wohn-
raum zu machen.
(6) Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegan-
genen Monat an die Stadt Waren (Müritz). Der Vermieter haftet für die erhobene Kurabgabe
bis zur Abführung. Auf Antrag kann ein gesondertes Abrechnungsverfahren vereinbart wer-
den.
(7) Der Quartiergeber ist verpflichtet, die durch die Stadt Waren (Müritz) bereitgestellten Vor-
drucke zu verwenden. Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Melde-
scheine (mit dazugehöriger Kurkarte) haftet der Empfänger. Verschriebene und/oder unbe-
nutzte Meldescheine des laufenden Jahres sind spätestens bis zum 15. Januar des folgen-
den Jahres bei der Stadt Waren (Müritz) zurückzugeben. Für jeden nicht zurückgegebenen
Vordruck wird ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro berechnet.
(8) Jeder Quartiergeber, der seine nach der Kurabgabensatzung obliegenden Pflichten nicht er-
füllt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. In dem Fall, dass Abgabenpflichtige die
geforderten Angaben oder Zahlungen verweigern, entfällt die Haftung der Wohnungs-

Stadt Waren (Müritz) Seite 6 von 6
(9) Die in Abs. 1 genannten meldepflichtigen Personen sind nicht berechtigt, Befreiungen oder
Ermäßigungen von der Kurabgabe im Sinne diese Satzung zu gewähren.
(10) Wenn die Stadt Waren (Müritz) die Grundlagen für die Abgabenerhebung wegen Nichter-
füllung der Meldepflichten nicht ermitteln kann, hat sie diese nach pflichtgemäßem Ermes-
sen auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen und einen auf dieser
Schätzung beruhenden Abgabenbescheid zu erlassen.
(11) Gemäß § 59 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist
die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu genehmigen. Die gewerbliche Bereitstel-
lung von Räumen zum Zwecke der Gästebeherbergung stellt gegenüber der Wohnnutzung
grundsätzlich eine solche Nutzungsänderung dar.

§ 10 Auskunftspflicht
(1) Die Kurabgabenpflichtigen haben gegenüber dem Quartiergeber bzw. dessen Beauftragten
und der Stadt Waren (Müritz) die für die Festsetzung der Kurabgabe erforderlichen Angaben
zu machen.
(2) Auf Verlangen haben die Abgabepflichtigen die Umstände nachzuweisen, die zu einer Befrei-
ung führen. Die entsprechenden Unterlagen sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vor-
zulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen diese Satzung verstößt.
(2) Gemäß § 17 KAG M-V in der jeweils gültigen Fassung können Ordnungswidrigkeiten mit ei-
ner Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Für Tagesgäste, die im Erhebungsgebiet keinen entsprechenden Nachweis erbringen kön-
nen, wird ein Ordnungsgeld von 15,00 € erhoben.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in
der Stadt Waren (Müritz) – Kurabgabensatzung – vom 11.04.2019 tritt damit außer Kraft.
N. Möller
Bürgermeister